Unsere Mitarbeiter können über dieses Hinweisgebersystem alle Verstöße an unsere interne Meldestelle melden, die in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) fallen. Dies sind insbesondere Verstöße, die strafbewehrt sind, aber auch Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
Meldeberechtigte Mitarbeiter sind alle bei uns Beschäftigten im Sinne des § 3 Abs. 8 HinSchG sowie ggf. an uns überlassene Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.
Eine Meldung erfordert begründete Verdachtsmomente oder das Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei uns oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt stehen oder standen, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
Ihre Meldung kann sowohl unter Angabe von Kontaktdaten als auch anonym erfolgen und wird unter strenger Beachtung des gesetzlichen Vertraulichkeitsgebots im Sinne des § 8 HinSchG bearbeitet.
Unser Hinweisgebersystem bietet Ihnen sowohl die Möglichkeit, eine neue Meldung zu erstellen als auch eine bestehende Meldung weiterzuverfolgen. Für die Weiterverfolgung müssen Sie nur das Passwort angeben, welches Sie bei der Erstellung der Meldung erhalten haben. Sie haben durch die Weiterverfolgung die Möglichkeit, den Status Ihrer Meldung zu prüfen, die Meldung zu ergänzen oder auf die Anforderung unserer internen Meldestelle zu weiteren Informationen zu reagieren.
Mit dem Betrieb der internen Meldestelle haben wir Herrn Rechtsanwalt Jan Marschner betraut, der für uns bereits als externer Datenschutzbeauftragter tätig ist und die erforderlichen Garantien für die Wahrung der Unabhängigkeit sowie Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Geheimhaltung bietet.